Allgemeines zur Logopädie.
Die Kosten für eine ärztlich verordnete logopädische Therapie werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen übernommen. Gesetzlich krankenversicherte Erwachsene müssen einen Eigenanteil von 10 % der Behandlungskosten zuzüglich einer Gebühr von 10 Euro je Verordnung entrichten, sofern Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind. Bei Kindern werden die Kosten komplett von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen.
Private Krankenversicherungen übernehmen zumeist die kompletten Behandlungskosten. Im Einzelfall können jedoch vertragliche Einschränkungen vereinbart worden sein. Daher ist es sinnvoll, sich vor Behandlungsbeginn bei der privaten Krankenversicherung zu informieren, in welcher Höhe die Kosten für eine logopädische Therapie übernommen werden.
Die aktuellen gesetzlichen oder meine privaten Tarife für eine logopädische Therapie können Sie gerne telefonisch erfragen.
Es ist üblich, dass pro Verordnung zehn Therapieeinheiten verschrieben werden. Die Therapiezeit beträgt in der Regel 45 Minuten. Die Therapiesitzungen finden ein- oder zweimal wöchentlich statt. In den meisten Fällen sind zehn Therapieeinheiten nicht ausreichend, um eine sprachliche Auffälligkeit zu beheben. Die gesamte Dauer einer logopädischen Therapie kann sich je nach Diagnose und Schweregrad über mehrere Monate oder auch über mehrere Jahre erstrecken. In manchen Fällen sind auch Therapiepausen sinnvoll.
Am Ende einer Verordnungsserie, also in der Regel nach zehn Therapieeinheiten, erhält der verordnende Arzt von mir einen schriftlichen Therapiebericht.
Aus diesem kann entnommen werden, welche Therapiefortschritte erzielt wurden und welche Ziele als nächstes erreicht werden sollen, falls ich die Weiterbehandlung für notwendig erachte. Auf der Basis meines Therapieberichtes und evt. nach weiteren eigenen Untersuchungen wird der Arzt dann über die Fortführung oder Beendigung der Therapie entscheiden. Falls eine Fortführung der logopädischen Therapie notwendig ist, erhalten Sie eine Folgeverordnung mit in der Regel weiteren zehn Therapieeinheiten. Die Anzahl der möglichen Folgeverordnungen je Diagnose ist begrenzt. Über den so genannten Regelfall hinaus, kann in dringend notwendigen Fällen weiterverordnet werden. Dies muss von Ihrem Arzt auf dem Verordnungsblatt medizinisch begründet werden.
Falls Sie selbst oder Ihr Kind eine logopädische Therapie benötigen sollten, muss zunächst eine Diagnostik bei einem Arzt erfolgen. Das ist notwendig, weil Logopädinnen und Logopäden nur aufgrund einer ärztlichen Verordnung behandeln dürfen. Der Arzt entscheidet, anhand der Diagnostik, ob im jeweiligen Fall eine logopädische Behandlung notwendig ist und stellt dann eine sogenannte Heilmittelverordnung für Stimm- Sprach- und Sprechtherapie aus. Diese Heilmittelverordnung bringen Sie dann zur ersten Therapiesitzung mit, zu der Sie sich telefonisch anmelden müssen.
Bei Kindern ist zunächst grundsätzlich der Kinderarzt zuständig. Dieser stellt entweder selbst die Diagnose, oder überweist zu einem weiteren Spezialisten. Dies sind Phoniater / Pädaudiologen oder Hals-Nasen-Ohrenärzte, die möglichst eine Zusatzqualifikation für den Bereich der Stimm- und Sprachstörungen haben sollten. Liegt eine Sprachentwicklungsstörung vor, ist zudem ein Hörtest vorgeschrieben, bevor eine logopädische Therapie beginnen kann.
Bei leichteren Aussprachestörungen, wie etwa dem Lispeln (Sigmatismus) oder einer kindlichen Schluckstörung (Myofunktionelle Dysfunktion) können auch Kieferorthopäden und Zahnärzte verordnen.
Erwachsene sollten ihren Hausarzt fragen. Dieser kann dann zu einem Facharzt überweisen, oder gegebenenfalls auch selbst eine logopädische Verordnung ausstellen.